Seeländischer Terrarien- und Zierfischverein

Statuten

  1. Zweck des Vereins

    Der Verein, gegründet im Mai 1993, dient der Verbreitung des Interesses für Aquaristik, zum gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und zum Pflegen des gemeinsamen Hobbys. Der Verein will diese Ziele durch regelmässige Versammlungen erreichen.

  2. Mitgliedschaft

    a) Aktivmitglieder: Personen nach Vollendung des 15. Altersjahres können in den Verein als Aktivmitglied aufgenommen werden. Um Aktivmitglied zu werden, ist eine schriftliche Anmeldung nötig, anschliessend wird an einer Versammlung über die Aufnahme der Person abgestimmt.
    b) Ehrenmitglied: Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies geschieht auf Vorschlag des Vorstandes. An einer Generalversammlung wird darüber entschieden. Sie geniessen alle Rechte des Aktivmitgliedes, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
    c) Passivmitglieder: Freunde und Gönner des Vereins können als Passivmitglieder beitreten.

  3. Austritte und Ausschlüsse

    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand. Ausgetretene Mitglieder haben den finanziellen Verpflichtungen bis zum Jahresende nachzukommen. Mitglieder, welche gegen das Vereinsinteresse verstossen, sich nicht den Vereinsbeschlüssen fügen oder den Mitgliederbeitrag nicht bis zum Jahresende zahlen, können an einer Generalversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit ausgeschlossen werden. Somit erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen oder Vergünstigungen.

  4. Beiträge

    Die Beiträge werden jeweils durch die Generalversammlung bestätigt oder neu festgelegt. In Not geratene Mitglieder können auf Gesuch oder Vorschlag hin vorübergehend von der Bezahlung befreit werden. Der Vorstand hat nach Prüfung der Umstände die Entscheidung zu treffen.
    Studenten und Lehrlinge gewährt der Verein eine Ermässigung von 50 % auf den Jahresbeitrag..
    Der Beitrag ist im ersten Viertel des laufenden Jahres zu entrichten.

  5. Versicherungen

    Für Schäden an Drittpersonen besteht eine Vereinshaftpflichtversicherung. Vereinsfahrhaben ist gegen Feuer, Diebstahl und Wasser versichert. Die persönliche Fahrhabe ist jedoch nicht durch den Verein versichert.

  6. Versammlungen

    Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Jährlich findet innert zwei Monaten nach Geschäftsabschluss eine Generalversammlung und in der Regel jeden Monat eine Vereinsversammlung statt.
    Der Vorstand oder ein Drittel der Aktivmitglieder sind berechtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung zu veranlassen.
    Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind die folgenden:
    1. Appell
    2. Protokoll der letzten Generalversammlung
    3. Mutationen
    4. Jahresbericht des Präsidenten
    5. Jahresbericht des Kassier und der Revisoren
    6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    7. Budget und Tätigkeitsprogramm
    8. Wahlen (Vorstand, Revisor/en)
    9. Bestimmung des Vereinslokales und Festsetzung der Beiträge
    10. Verschiedenes
    Die ordentlichen Geschäfte der Monatsversammlung sind die folgenden:
    1. Appell
    2. Protokoll der letzten Monatsversammlung
    3. Mutationen
    4. Korrespondenzen
    5. Bericht des Vorstandes
    6. Verschiedenes
    Die ordentlichen Geschäfte der Vorstandssitzungen sind die folgenden:
    1. Appell
    2. Protokoll der letzten Vorstandssitzungen
    3. Korrespondenzen
    4. Bericht der Vorstandsmitglieder
    5. Verschiedenes / Abstimmungen
    7. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus :
    1. Präsident
    2. Kassier
    3.-4. Sekretär
    5. Materialverwalter
    6. Bibliothekar
    7. Beisitzer
    Der Vorstand besteht somit aus 7 Mitgliedern. Auf Vorschlag des Vorstandes an einer Generalversammlung kann die Mitgliederzahl desselben zur Lösung besonderer Aufgaben vorübergehend erweitert werden.
    Namens des Vereins zeichnen rechtsverbindlich der Präsident mit dem Kassier oder 1. Sekretär, oder die beiden letzteren.
    Der Vorstand darf über einen Betrag von sFr. 800.—verfügen. Über die Verwendung von höheren Beträgen hat die Vereinsversammlung zu beschliessen.
    Im Vorstand dürfen nicht zwei Personen aus derselben Familie vertreten sein.

  7. Material

    Ankauf von Material, Pflanzen und Tieren können bei Bedarf durch den Verein organisiert werden.

  8. Rechnungsrevisoren

    Die Revisoren prüfen jeweils die Rechnung des Kassier und des Materialverwalters. Sie haben sich auch von der Vollständigkeit der Bibliothek und des Vereinsinventars zu überzeugen. An der Generalversammlung ist ein Bericht vorzulegen. Es sind immer drei Revisoren im Amt, wobei der Amtsälteste turnusgemäss alle drei Jahre ersetzt wird.

  9. Vereinsbeschlüsse

    Über Vereinsbeschlüsse wird offen abgestimmt, sofern nicht eine spezielle geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bei allen Abstimmungen den Stichentscheid.

  10. Haftbarkeit der Mitglieder

    Die Vereinsmitglieder können für keine Schuld des Vereins persönlich haftbar gemacht werden, haften jedoch für das ihnen leihweise überlassene Vereinseigentum.

  11. Statuten Änderung

    Eine Änderung der Statuten kann nur vom Vorstand oder einem Drittel aller Vereinsmitglieder beantragt werden. Die Abänderung kann nur an einer Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge für eine Änderung der Statuten müssen mindestens 14 Tage vor der betreffenden Versammlung eingereicht werden.

  12. Auflösung des Vereins

    Für die Auflösung des Vereins ist ausschliesslich eine Generalversammlung zuständig. Der Verein darf nicht aufgelöst werden, wenn noch fünf Mitglieder für ein Weiterbestehen des Vereins eintreten. Eventuelles Vermögen wird dem Papilliorama in Kerzers übergeben.

Statuten vom Mai 1993 / Änderung vom Mai 2007